Die Statuten der Lignum Zürich können Sie hier als PDF downloaden.
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NAME UND SITZ
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "LIGNUM ZÜRICH" besteht eine regionale Arbeitsgemeinschaft der LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz, als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sitz der LIGNUM Zürich ist der Sitz der Geschäftsstelle.
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ZWECK UND ZIEL
Art. 2 Zweck und Ziel
Die LIGNUM Zürich setzt sich ein für:
Die LIGNUM Zürich arbeit eng mit der LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz, sowie anderen regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammen.
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MITTEL UND WEGE
Art. 3 Mittel und Wege
Die LIGNUM Zürich erreicht ihre Ziele durch:
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MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitgliedschaft
Der LIGNUM Zürich können alle an Holz interessierten Kreise angehören. Namentlich
Art. 5 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Art. 7 Vermögensanspruch
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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ORGANISATION
Art. 8 Organe
Die Organe der LIGNUM Zürich sind:
Art. 9 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die Amtszeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Art. 10 Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens ein Mal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. die schriftliche Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung.
Art. 11 Anträge
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 12 Abstimmungen, Wahlen und Stimmrecht
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch einfaches Handmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Stimmrechte:
Art. 13 Zuständigkeit Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Art. 14 Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Dieser setzt sich zusammen aus:
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Beschluss des Vorstandes können den Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiwohnen.
Art. 15 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Art. 16 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist mit vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 17 Zuständigkeit Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für die:
Art. 18 Unterschrift
Der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied führen Kollektivunterschrift zu zweien, zusammen mit dem Geschäftsführer.
Art. 19 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist für die Umsetzung der Jahresprogramme verantwortlich. Sie führt das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung. Die Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsführer geleitet.
Art. 20 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung von speziellen Aufgaben und für die Begleitung oder die Durchführung von Projekten einsetzen. Die Arbeitsgruppen werden temporär gebildet. Einer Arbeitsgruppe können Mitglieder und beigezogene Fachleute angehören. Der Vorstand bestimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende regelt die Protokollführung und stellt den Informationsfluss zum Vorstand sowie zur Geschäftsstelle sicher.
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FINANZEN
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen der Arbeitsgemeinschaft setzen sich zusammen aus folgenden Punkten:
Art. 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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HAFTUNG
Art. 23 Haftung
Für die Verbindlichkeit der LIGNUM Zürich haftet nur das Vereinsvermögen.
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VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 24 Auflösung der LIGNUM Zürich
Über die Auflösung der LIGNUM Zürich entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Eine Auflösung muss ordentlich traktandiert werden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 25 Statutengenehmigung
Die vorliegenden Statuten werden von der Mitgliederversammlung der LIGNUM Zürich am 23. Mai 2014 beschlossen.
Der Präsident: Hansbeat Reusser
Ein Vorstandsmitglied: Andreas Burgherr